Besoldung

Nach Bestehen des Zweiten Staatsexamens können Sie sich für den Dienst als Landesbeamter in Rheinland-Pfalz bewerben. Bei erfolgreicher Bewerbung werden Sie zunächst als Beamter auf Probe eingestellt. Beamte werden nicht bezahlt, sondern von ihrem Dienstherrn, in unserem Fall dem Land Rheinland-Pfalz, besoldet. Die rechtliche Grundlage der Besoldung findet sich im Landesbesoldungsgesetz (LBesG), das am 01.07.2013 in Kraft getreten ist, und das das bis dahin geltende von der Bundesgesetzgebung abgeleitete Besoldungsgesetz abgelöst hat. Im Folgenden wird auf zwei wichtige Neuerungen bei der Besoldung der Beamten eingegangen, auf den Umstieg auf Erfahrungszeiten und auf die stärkere Betonung des Leistungsprinzips

Erfahrungszeiten statt Dienstaltersstufen

§ 29 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) legt fest, dass das Grundgehalt nach Stufen bemessen wird. Das Aufsteigen in den Stufen wird durch Zeiten mit dienstlicher Erfahrung bestimmt, eben den Erfahrungszeiten. Die Neuregelung folgt dem aus europäischer Rechtsprechung abgeleiteten Grundsatz, nach der die Besoldung nicht vom Alter, sondern von der Berufserfahrung bestimmt wird. So soll die sogenannte Altersdiskriminierung, nach der junge Beamte prinzipiell geringer besoldet werden, als ihre älteren Kollegen, vermieden werden. Durch die Anrechnung von Erfahrungszeiten bei der Einstufung von Beamten bei ihrer Einstellung wird die vorher geltende Regelung der Einstufung nach den sogenannten Dienstaltersstufen abgelöst. Dabei können Zeiten aus früheren Beschäftigungen und Dienstzeiten als Erfahrungszeiten anerkannt und bei der Einstufung angerechnet werden. Die entsprechende Regelung zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten findet sich in § 30 LBesG. Danach können Zeiten im Dienst eines öffentlich rechtlichen Dienstherrn mit Anspruch auf Dienstbezüge angerechnet werden. Ebenfalls werden Zeiten im Wehr- oder Zivildienst, Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu einem Jahr pro Kind, oder Zeiten einer tatsächlichen Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen von bis zu einem Jahr pro Angehörigen angerechnet. Zeiten einer Ausbildung als Lehramtsanwärter werden nicht angerechnet. Der Gehaltstabelle von Rheinland-Pfalz kann der Rhythmus des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen und das in der jeweiligen Stufe zu zahlende Grundgehalt entnommen werden. Ausgangswert für den Stufenaufstieg ist nach § 29 Abs. 2 das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe. Wer zum Beispiel in der Besoldungsgruppe A 13 mit dem in der Tabelle ausgewiesenen Anfangsgrundgehalt in Erfahrungsstufe 3 eingestellt wird, erreicht nach 29 Dienstjahren die letzte Erfahrungsstufe. Dabei werden Zeiten einer Beurlaubung nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet und der Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe wird entsprechend verzögert. Diese Verzögerung gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren pro Kind und für Zeiten der tatsächlichen Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen, ebenfalls von bis zu drei Jahren je Angehörigem. Ob Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge anerkannt werden können, entscheidet die jeweilige Personalverwaltung.

Das Leistungsprinzip

Durch die Einführung von Erfahrungsstufen wird das Leistungsprinzip bei der Bemessung der Besoldung von Beamten betont. Bei herausragenden Leistungen kann die Stufenlaufzeit der jeweils erreichten Erfahrungsstufe verkürzt werden, bei Leistungen, die unter den Mindestanforderungen liegen, kann die Laufzeit der entsprechenden Erfahrungsstufe verlängert und so der Stufenaufstieg verzögert werden (§ 29 Abs. 5 und 6). Grundsätzlich wird durch das neue Landesbesoldungsgesetz auch die Möglichkeit der Zahlung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen, oder eine Jahresprämie möglich (§ 33). Die entsprechenden Regelungen für die Umsetzung dieses Paragraphen auf dem Bereich der Beamten im öffentlichen Schuldienst des Landes sind allerdings noch nicht vorhanden. Die Gehaltstabelle für die Beamten in Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Homepage von dbb beamtenbund und tarifunion unter folgendem Link: Gehaltstabelle für die Beamten in Rheinland-Pfalz Ihr VRB-Ansprechpartner zu diesem Artikel: Martin Radigk
martin.radigk(at)vrb-rlp.de
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