VRB Stellungnahme zum Entwurf einer Verwaltungsvorschrift „Wahlpflichtfächer an Integrierten Gesamtschulen“

Sehr geehrter Herr Weirauch,

zur vorgelegten Entwurfsfassung nehmen wir wie folgt Stellung:

Zu 2.2:
Aus der Sicht unseres Verbandes sollten die Schulen die Möglichkeit eröffnet bekommen, neben den Fächern Französisch und Latein auch Spanisch anbieten zu können.
Des Weiteren vermissen wir bei der Auflistung der Themenfelder den Bereich „Literatur / kreatives Schreiben“. In jedem Jahrgang gibt es durchaus Schülerinnen und Schüler, die Freude am Lesen und Schreiben haben. Außer in einer Fremdsprache können sie diese Fähigkeiten aber nicht ausbauen, weil kein geeignetes Themenfeld vorhanden ist.
Darüber hinaus gibt es durchaus Wahlpflichtfächer, die mehreren Bereichen zuzuordnen sind. Daher regen wir die Formulierung „Jedes WPF ist einem oder mehreren der folgenden Themenfelder zuzuordnen." an. Zu 2.3:
Es ist nachvollziehbar, dass die Wahlpflichtfächer in den vorgegebenen Themengebieten anzubieten sind. Wichtiger ist jedoch, dass sich die tatsächlich stattfindenden Wahlpflichtfächer nach dem Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler ausrichten. Wenn beispielsweise sehr viele Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs Sport, Französisch oder Kunst wählen und nur wenige einen naturwissenschaftlichen Bereich, stellt sich die Frage, ob ein zweiter Sportkurs eingerichtet werden kann oder die Schüler aufgrund ihrer Zweitwunschangabe anderweitig zugeordnet werden müssen. Dies widerspricht aus unserer Sicht Punkt 1 der vorgelegten VV, da die Schülerinnen und Schüler nach ihren „Neigungen und individuellen Stärken“ wählen sollen. Zu 2.4:
Die Gruppengröße, die sich an der Klassenmesszahl orientiert, ist unserer Meinung nach nicht nachvollziehbar. In den Fächern, in denen überwiegend experimentell gearbeitet wird und die Handlungsorientierung im Vordergrund steht (z.B.: Modellbau, LEGO Robotics), sind dringend kleine Schülergruppen erforderlich. Aus unserer Sicht müssen die Kurse ab der Schülerzahl 16 in allen Wahlpflichtfächern geteilt werden. Zu 2.7:
Dieses Vorgehen hat sich in der Praxis bewährt und führt dazu, dass die meisten Schülerinnen und Schüler mit ihrer Wahl zufrieden sind. Zu 3.1:
Aus unserer Sicht sollte die Beratung der Schülerinnen und Schüler nicht zwingend nur auf die Klassenleitungen beschränkt werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer können dies oft kompetenter beurteilen. Wir regen daher an, die Beratungsorganisation der Schule zu überlassen und die Worte „durch die Klassenleitung“ zu streichen. Zu 5.2:
Sie verweisen in Ihrer Vorlage auf den Punkt 2.9, den es aber nicht gibt. Auch in den anderen Punkten unter der Nummer 2 finden sich keine Hinweise darauf.
Generell halten wir auch das „Hineinschnuppern“ in eine zweite Fremdsprache für wichtig. Schülerinnen und Schüler, aber oft auch die Eltern, unterschätzen die Anforderungen, die in einer zweiten Fremdsprache gestellt werden. Dies kann in der schulischen Praxis zu Frustration und Demotivation führen. Die Anträge auf Wechsel des Wahlpflichtfaches häufen sich dann, was vermeidbar gewesen wäre.

Freundliche Grüße Timo Lichtenthäler
(Landesvorsitzender)

VRB Stellungnahme zur Neufassung der Verwaltungsvorschrift "Mehrarbeit im Schuldienst

Sehr geehrte Frau Wernz, zur vorgelegten Entwurfsfassung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zunächst stellen wir fest, dass Sie in Ihrem Anschreiben vom 28.11.2016 die Begrifflichkeit der Rückäußerung verwenden und auf den bereits vorgelegten Entwurf der Verwaltungsvorschrift und das durchgeführte informelle Anhörungsverfahren vom 18.10.2013 verweisen. Die hier vorgelegte Fassung beinhaltet gegenüber der Version aus dem Jahr 2013 eine Vielzahl von Veränderungen, so dass wir davon ausgehen, dass es sich hierbei erneut um einen Mitbestimmungstatbestand der zuständigen Stufenvertretung handelt. Die von Ihnen genannte und beabsichtigte bessere Verständlichkeit und größere Klarheit geht mit einer teilweisen völlig anderen Sachverhaltsdarstellung einher. Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift war im Jahre 2013 mit dem Ziel angedacht, für alle Beteiligten eine
transparenterer Verfahrensweise herzustellen und auch um auf Probleme in der praktischen Anwendung der VV einzugehen. Für den konkreten Schulalltag bedeuten die komplexen Bestimmungen der VV und die umfangreiche verpflichtende Dokumentation für die  Schulleitungen, die Lehrkräfte und die Personalräte weitere zusätzliche Verwaltungsarbeit. Zu 1.1:
Für Lehramtsanwärter/innen kann nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung zusätzlich erteilter Unterricht vergütet werden. Gemeint sind hier die üblichen PES-Verträge im gesetzlich geregelten Höchstumfang. Mehrarbeit im klassischen Sinne dieser VV sind auch nach Bestehen der Prüfung formal nicht zulässig. Zu 1.3.9:
Dieser Punkt bezieht sich nur auf Lehrkräfte, die keine Altersermäßigung erhalten, ab Beginn des Schuljahres, in dem sie das 56. Lebensjahr vollenden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass jeder, der die Altersermäßigung erhält (ab dem 63. Lebensjahr), weiterhin ohne Einschränkung zur Mehrarbeit herangezogen werden kann. Dies können wir im Sinne der Gesunderhaltung unserer älteren Lehrkräfte nicht akzeptieren! Zu 1.3.10:
Der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats unterliegt nicht nur die vorhersehbare Mehrarbeit. Die Einsicht in die Listen der „Plus- und Minusstunden“ und die Mitsprache bei der Bewertung von nicht unterrichtlichen Tätigkeiten als „Minusstunden“ sollte an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt werden. Die Definition des Begriffs „vorhersehbare Mehrarbeit“ wird mit einer zeitlichen Komponente von sechs Werktagen in Verbindung gebracht. Dies bedeutet in der schulischen Praxis, dass jede Heranziehung zu Mehrarbeit (z. B. eine Lehrkraft meldet sich kurzfristig für die ganze Woche krank) dann nicht vorhersehbare Mehrarbeit bedeutet und jede Lehrkraft für Mehrarbeitsstunden herangezogen werden kann. Die Definition „Vorhersehbarkeit von Unterrichtsausfall“ ist hier falsch abgeleitet und wird dem schulischen Alltag nicht gerecht. Hier wird das Mitbestimmungsrecht ausgehebelt und die Schulleitung könnte ständig Mehrarbeit anordnen, ohne den ÖPR hinzuziehen, da die Frist für ein ordentliches Mitbestimmungsverfahren nicht gewahrt werden kann. Zu 2.1:
Die hier vorgenommene Schwellenwertbeschreibung unterläuft die Regelungen der Lehrerarbeitszeitverordnung, auf die Sie in Punkt 1.2.1 selbst Bezug nehmen! Mehrarbeit im Schuldienst liegt demnach dann vor, wenn über die persönliche Unterrichtsverpflichtung hinaus Unterricht erteilt wird. Aus unserer Sicht ist folgerichtig auch ein Ausgleich bereits nach der ersten Mehrarbeitsstunde angezeigt. Zu 2.2:
„Der Schwellenwert, bis zu dem Mehrarbeit nicht ausgeglichen wird, beträgt nach §73 Abs.2 S. 2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und §6 Abs. 2 Nr.1 LMVergVO im Kalendermonat drei
Unterrichtsstunden bzw. bei Teilzeitbeschäftigung ein Achtel des reduzierten Regelstundenmaßes.“ Für den VRB ist diese Regelung ein Verstoß gegen das Grundsatzprinzip, dass Mehrarbeit grundsätzlich auszugleichen ist. Eine Differenzierung des Ausgleiches ist hier dringend geboten in eine Differenzierung des Begriffes „Ausgleich durch Vergütung“ und „Ausgleich durch Dienstbefreiung“. Unser Verband fordert, dass der Ausgleich durch Dienstbefreiung ab der ersten Mehrarbeitsstunde gelten muss. Ansonsten besteht unserer Ansicht nach die Gefahr, dass jede Lehrkraft drei Mehrarbeitsstunden pro Monat ableistet und nichts dafür bekommt. Allein die Schwellenwertbeschreibung und Definition eines Schwellenwertes setzt eine regelmäßige Inkaufnahme von Mehrarbeit voraus, die pauschal nicht ausgeglichen werden soll. Auch das ist nicht im Sinne unserer Kolleginnen und Kollegen! Zu 2.6:
Zusätzlich zu den dienstlichen Aufgaben und den Aufgaben im dienstlichen Interesse sollten auch nicht unterrichtliche Tätigkeiten (wie z.B. Sammlung aufräumen, Geräte bestellen oder reparieren, => ebenfalls von allgemeinem Interesse) aufgeführt werden, wenn es um die Vermeidung von Minusstunden geht und die Lehrkraft der Schulleitung ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Zu 2.7:
Wenn man als Arbeitnehmer während eines Urlaubs erkrankt, werden die Krankheitstage nicht als Urlaubstage gezählt. Entsprechend sollte der Ausgleich durch Dienstbefreiung erneut möglich sein, wenn eine Lehrkraft einen gewährten Ausgleich durch Dienstbefreiung wegen Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnte. Diese Regelung benachteiligt die Lehrkräfte. Zu 6.2:
Dadurch, dass der Ausgleich durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres oder sogar noch länger (vgl. 2.4), also über das Ende eines Schuljahres hinaus, erfolgen kann, ist eine umfangreiche Dokumentation notwendig. Deshalb sollte auch die Weitergabe der Daten im Falle einer Abordnung oder Versetzung geregelt werden. Es kann nicht sein, dass der Ausgleich für geleistete Mehrarbeit durch den Wechsel der Dienststelle verfällt. Zu 6.3:
Damit die Lehrkräfte vergütungsfähige Mehrarbeit erkennen können, müssen sie vollständigen Einblick in die persönliche saldierte Liste der Plus- und Minusstunden erhalten. Andernfalls sind die Lehrkräfte bei der Beantragung der Bezahlung vergütungsfähiger Mehrarbeit allein auf eigene Notizen angewiesen. Freundliche Grüße
Timo Lichtenthäler
(Landesvorsitzender) Stellungnahme als Download

Besoldung nach A 13 ohne zeitlichen Verzug für erfolgreiche Teilnehmer der Wechselprüfung II

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des rheinland-pfälzischen Landtages, Sie beraten zurzeit in ihren jeweiligen Fachausschüssen den Doppelhaushalt für die Jahre 2017/2018. Im Haushaltsentwurf ist u.a. festgehalten, dass für jene Lehrkräfte, die erfolgreich eine Wechselprüfung II abgelegt haben, ab 2017 pro Jahr lediglich 300 Stellen für die Anhebung von A12 auf A13 vorgesehen sind. Die Landesregierung ist per Gerichtsurteil dazu verpflichtet, Lehrkräften mit dem Lehramt für Hauptschulen, zeitnah die Erlangung des Lehramts für Realschulen plus zu ermöglichen, und damit die Besoldung nach A13. Nach derzeitigem Stand haben sich 1200 Lehrkräfte zur Wechselprüfung angemeldet, mit weiteren Anmeldungen ist zu rechnen. Der Abschluss der Umsetzung des Gerichtsurteils ist für das Ende der Legislaturperiode im Jahr 2021 vorgesehen. Als VRB standen wir dem Verfahren der Wechselprüfungen von Anfang an skeptisch gegenüber: Der Aufwand, den die zu prüfenden Lehrkräfte sowie die prüfenden Fachleiterinnen und Fachleiter in den Studienseminaren Realschule plus zu schultern hatten und haben, war und ist hoch. Wir sehen uns in unserer Einschätzung, dass Aufwand und Ergebnis in keiner angemessenen und zufriedenstellenden Relation stehen, bestätigt. Die Hälfte der 600 bereits geprüften Lehrkräfte soll dieses Jahr leer ausgehen bzw. einzelne Lehrkräfte müssen unter Umständen trotz erfolgreich absolvierter Wechselprüfung II bis zum Jahr 2021 warten, bis sie nach A13 besoldet werden! Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass ältere Kolleginnen und Kollegen trotz Teilnahme an der Überprüfung nicht mehr rechtzeitig vor ihrer Pensionierung das Lehramt für Realschulen plus erreichen. Eine solche Beschränkung mit den daraus resultierenden negativen Auswirkungen ist weder subjektiv noch objektiv nachvollziehbar. Bislang haben rund 600 Lehrkräfte die Wechselprüfung II erfolgreich absolviert. Sie haben sich den fordernden Bedingungen der Wechselprüfungen gestellt. Gleichermaßen muss gesehen werden: Die Fachleiterinnen und Fachleiter mussten die Wechselprüfungen neben ihren Ausbildungsverpflichtungen be-gleiten und abnehmen. Deren außergewöhnlichem Engagement ist zu verdanken, dass die bisherigen Prüfungsverfahren professionell durchgeführt werden konnten. Die 600 Absolventinnen und Absolventen sowie die Studienseminare konnten vorab von einem reibungslosen Laufbahnwechsel von A12 nach A13 ausgehen. Selbst zum Zeitpunkt der Überprüfungen hatten sie weder Kenntnis von einer Begrenzung der A13-Stellen noch von den Auswahlkriterien, die nun vom Bildungsministerium konstruiert werden. Die im Nachhinein festgelegten Modalitäten stoßen bei den Betroffenen und in den Lehrerkollegien auf Unverständnis, führen zu Motivations- und Vertrauensverlust, bergen ein großes Konfliktpotenzial sowie einen Klageanlass. Wir halten die Stellenbeschränkung für nicht tragfähig und bitten Sie nachdrücklich darauf hinzuwirken, dass alle Lehrkräfte nach erfolgreicher Wechselprüfung ohne zeitlichen Verzug nach A 13 besoldet werden. Timo Lichtenthäler 
(Landesvorsitzender)

VRB-Stellungnahme zur 4. überarbeiteten Version des Orientierungsrahmens Schulqualität

VRB-Stellungnahme zum Entwurf Gesetz zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften

VRB-Stellungnahme zum Entwurf Zweite Landesverordnung zur Änderung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften für Lehrämter

Die Überarbeitung der Landesverordnung wird seitens des Bildungsministeriums (MBWWK) allgemein
damit begründet, dass wegen der Entwicklungen bei der Ausbildung und der Zweiten Staatsprüfung im
Vorbereitungsdienst sowie bei der Durchführung der Wechselprüfungen Anpassungen und Ergänzungen erforderlich geworden sind. Der Verband Reale Bildung kritisiert u. a., dass mit dem Entwurf eine Gelegenheit verpasst wurde, den eigenverantwortlichen Unterricht im Interesse der Ausbildung wieder herabzusetzen. Darüber hinaus werden den Schulen die für die in Sachen Ausbildung gestiegenen Anforderungen erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt. Bei der Wechselprüfung fragt der VRB, warum diese
innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung abgeschlossen sein muss. Der Verband Reale Bildung hat zu dem Entwurf eine Stellungnahme verfasst und dem MBWWK zugeleitet.

Umgang mit versäumten Zeiten bei der Anrechnung Vorbereitungsdienstes

Die Änderung des § 10 (Artikel 1, Nr. 1 a) begründet das Bildungsministerium wie folgt: Für Anwärterinnen
und Anwärter, die mit dem lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudium für das Lehramt an Grundschulen 240 Leistungspunkte und für das Lehramt an Realschulen plus 270 Leistungspunkte erworben haben und denen Ausbildungszeiten im Vorbereitungsdienst zum Erreichen der 300 Leistungspunkte für den Master-Abschluss angerechnet werden, wird bei versäumten Zeiten im Vorbereitungsdienst, wie z. B. durch Krankheit, eine transparente und verbindliche Regelung geschaffen. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 14 wird folgender neue Satz 2 angefügt:
„Versäumte Zeiten werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie für das Lehramt an Grundschulen 30 Tage und für die Lehrämter an Realschulen plus und an Förderschulen 15 Tage nicht überschreiten.“

Stellungnahme des VRB:
Die in Nr. 1 a festgehaltene Ergänzung des § 10 Abs. 14 findet unsere Zustimmung.


Nachweis Rettungsschwimmerzeugnis

Mit der Ergänzung (Artikel 1, Nr. 1 b) soll laut Ministerium sichergestellt werden, dass alle Lehrkräfte des Faches Sport spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres über die Mindestanforderungen für das selbstständige Erteilen von Schwimmunterricht verfügen. Wer während des Studiums ein Rettungsschwimmerzeugnis, das nicht alle universitären Prüfungsordnungen als verbindlich ausweisen,
noch nicht erworben hat, wird verpflichtet, dies in angemessener Zeit nachzuholen. Dies gilt auch für alle Anwärterinnen und Anwärter, die in einem anderen Land die erste Ausbildungsphase abgeschlossen haben. Folgender neue Absatz 15 wird angefügt: „(15) Sofern von Anwärterinnen und Anwärtern bei einer Fächerkombination mit dem Fach Sport nicht bereits mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ein Rettungsschwimmerzeugnis (mindestens das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen Bronze –  Grundschein –, oder eine entsprechende gleichwertige Prüfung) nachgewiesen wurde, ist der Nachweis bis
spätestens zum Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres der Seminarleitung vorzulegen.“ Stellungnahme des VRB:
Wir begrüßen grundsätzlich die Ergänzung des § 10 um den neuen Abs. 15 (Nr.
1 b), da diese für Klarheit und Verbindlichkeit bezüglich der Mindestanforderungen für das selbstständige
Erteilen von Schwimmunterricht sorgt. Es stellt sich uns allerdings die Frage, warum der Nachweis eines Rettungsschwimmerzeugnisses nicht als Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst verbindlich festgelegt wird – also als ein integraler Bestandteil des betroffenen Bachelorstudiengangs. Die Anforderungen, denen die jungen Nachwuchslehrkräfte während ihrer Ausbildung gerecht werden müssen, sind ohnehin komplexer, qualitativ
anspruchsvoller und damit in der Erfüllung zeitlich aufwändiger geworden (vgl. Landesverordnung „Lehramt an Realschulen plus“, § 1 Abs. 2). Während des Vorbereitungsdienstes sollten sich die Anwärterinnen und Anwärter darum ohne zusätzliche Belastungen auf ihre Ausbildung in den Studienseminaren und in den Schulen konzentrieren können. Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema ist Michael Eich
Michael.Eich(at)vrb-rlp.de
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