der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
Das Beschäftigungsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
TV-L Grundwissen für LAA und Berufsanfänger
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Lehrkräfte, die zeitlich befristet als Vertretungskräfte eingestellt werden und über eine Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und an Realschulen sowie Realschulen plus verfügen.Eingruppierung
Die Tabelle des „Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder“ (TV-L) führt 15 Entgeltgruppen zur Eingruppierung der Tarifbeschäftigten auf. Link zu Tabelle TV-L
Einstufung
Die Einstufung erfolgt in der Tabelle in 6 Entgeltstufen bis zur Entgeltgruppe 8 und ab Entgeltstufe 9 bis 15 in 5 Entgeltstufen. Bei der Einstufung wird vor der Einstellung erworbene Berufserfahrung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber berücksichtigt. Das Senioritätsprinzip spielt keine Rolle mehr. Das bedeutet, dass nicht mehr das Lebensalter, sondern nur die vorher erworbene Berufserfahrung bei der Einstufung Berücksichtigung findet.
Die Einstufung wird wie folgt vorgenommen:
Bei der Einstufung, die der Mitbestimmung durch die Personalvertretung unterliegt, müssen Zeiten ‚einschlägiger Berufserfahrung‘ bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber anerkannt werden und es können auch sogenannte ‚berufsförderliche Zeiten‘ Anerkennung finden.
a) Zeiten einschlägiger Berufserfahrung:
Zeiten einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber werden bei der Einstufung voll berücksichtigt. Der anzurechnende Zeitraum muss mindestens ein Jahr betragen und zwischen vorherigem und neuem Beschäftigungsverhältnis darf ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegen. Bei Überschreitung des Zeitraumes von sechs Monaten wird das vorherige Vertragsverhältnis wie das zu einem
anderen Arbeitgeber gewertet und die Einstufung kann bei Vorliegen entsprechender Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bis zur Entgeltstufe 3 gehen. Für die Anrechnung auf die Stufenlaufzeit ist es unerheblich, ob die Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wurde. Restzeiten werden nach neuerer Rechtsprechung bei der Einstufung berücksichtigt. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung wurde vom Bundesarbeitsgericht BAG in seinem Urteil vom 21.2.2013 entschieden, dass Stufenrestlaufzeiten voll auf die Einstufung im neuen Arbeitsverhältnis anzurechnen sind , d. h. der Beginn der Stufenlaufzeit wird individuell eingestellt. Ausbildungszeiten und Praktika gelten grundsätzlich nicht als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. Zeiten im Privatschuldienst können bei Vorliegen der Merkmale einer einschlägigen Berufserfahrung auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden. Das Referendariat wird bei der Einstufung als Berufserfahrung seit 2009 im Umfang von sechs Monaten anerkannt. b) Anrechnung förderlicher Zeiten: Der Arbeitgeber kann bei Neueinstellungen zur Deckung besonderen Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L) Förderliche Zeiten können vorliegen, „wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit (…) von Nutzen sind. Ob eine Tätigkeit als förderlich angesehen werden kann, entscheidet das zuständige Schulaufsichtsreferat. Außerdem werden förderliche Zeiten nur im Falle eines besonderen Personalbedarfs anerkannt, der in jedem Einzelfall vor der Ersteinstufung zu prüfen ist. Bei Anrechnung förderlicher Zeiten bleiben im Gegensatz zur Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung Restzeiten unberücksichtigt, es werden also nur volle Jahre anerkannt. Für die Anrechnung ist unerheblich, ob die Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit ausgeübt wurde, auch kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit hauptberuflich, nebenberuflich, freiberuflich, geringfügig oder kurzfristig ausgeübt wurde. Eine Kombination von berufsförderlichen Zeiten und Zeiten einschlägiger Berufserfahrung ist nicht möglich.
anderen Arbeitgeber gewertet und die Einstufung kann bei Vorliegen entsprechender Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bis zur Entgeltstufe 3 gehen. Für die Anrechnung auf die Stufenlaufzeit ist es unerheblich, ob die Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wurde. Restzeiten werden nach neuerer Rechtsprechung bei der Einstufung berücksichtigt. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung wurde vom Bundesarbeitsgericht BAG in seinem Urteil vom 21.2.2013 entschieden, dass Stufenrestlaufzeiten voll auf die Einstufung im neuen Arbeitsverhältnis anzurechnen sind , d. h. der Beginn der Stufenlaufzeit wird individuell eingestellt. Ausbildungszeiten und Praktika gelten grundsätzlich nicht als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. Zeiten im Privatschuldienst können bei Vorliegen der Merkmale einer einschlägigen Berufserfahrung auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden. Das Referendariat wird bei der Einstufung als Berufserfahrung seit 2009 im Umfang von sechs Monaten anerkannt. b) Anrechnung förderlicher Zeiten: Der Arbeitgeber kann bei Neueinstellungen zur Deckung besonderen Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L) Förderliche Zeiten können vorliegen, „wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit (…) von Nutzen sind. Ob eine Tätigkeit als förderlich angesehen werden kann, entscheidet das zuständige Schulaufsichtsreferat. Außerdem werden förderliche Zeiten nur im Falle eines besonderen Personalbedarfs anerkannt, der in jedem Einzelfall vor der Ersteinstufung zu prüfen ist. Bei Anrechnung förderlicher Zeiten bleiben im Gegensatz zur Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung Restzeiten unberücksichtigt, es werden also nur volle Jahre anerkannt. Für die Anrechnung ist unerheblich, ob die Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit ausgeübt wurde, auch kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit hauptberuflich, nebenberuflich, freiberuflich, geringfügig oder kurzfristig ausgeübt wurde. Eine Kombination von berufsförderlichen Zeiten und Zeiten einschlägiger Berufserfahrung ist nicht möglich.
Nebentätigkeiten
Beschäftigte müssen Nebentätigkeiten gegen Entgelt bei ihrem Arbeitgeber rechtzeitig anzeigen. Der Arbeitgeber hat das Recht, Nebentätigkeiten zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen. (§ 3 Abs. 4 TV-L)Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss
Das Tabellenentgelt wird bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von unverschuldeter Erkrankung bis zu 6 Wochen weitergezahlt. (§ 22 Abs. 1 TV-L) Ein Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit- von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
- von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. (§ 22 Abs. 3 TV-L)
Befristete Arbeitsverträge (§ 30 TV-L)
Befristete Arbeitsverträge sind auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig. Dabei sind befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt. Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitsgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Bei Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Paragraph 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) legt den Rahmen für die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages fest. Laut Abs. 1 ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenndie Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, (…)