Senioren-Infos

Abzocke in der häuslichen Pflege

28.02.2024 ∙ Plusminus ∙ Das Erste

Bei der Abrechnung von haushaltsnahen Pflegeleistungen gibt es offensichtlich mehr Betrug als angenommen. Experten von Kassen und Polizei sprechen von 5 bis 10 % plus Grauzone - das geht bundesweit in die Milliarden für Leistungen die nie erbracht oder doppelt abgerechnet werden.

Link: Plusminus: Abzocke in der häuslichen Pflege | ARD Mediathek

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Offizielle Notruf-App der Bundesländer: 

nora

Mit der App erreichen Sie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im Notfall schnell und einfach. Überall in Deutschland.

nora nutzt die Standort-Funktion Ihres Mobil-Geräts, um Ihren genauen Standort an die zuständige Einsatzleitstelle zu übermitteln. So können Einsatzkräfte Sie besser finden, auch wenn Sie selber nicht genau wissen, wo Sie sind.

So nutzen Sie die Notruf-App

  1. Sie laden nora im Google Play Store oder Apple App Store herunter.
  2. Sie registrieren sich über die Eingabe einer Mobil-Nummer und Ihres Namens.
  3. Wenn Sie möchten, hinterlegen Sie persönliche Daten, um für den Notfall gut vorbereitet zu sein.
  4. Im Notfall setzen Sie in wenigen Schritten einen Notruf ab.

Quelle: https://www.nora-notruf.de/de-as/was-ist-nora

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Stellung von Beihilfeanträgen:

Nutzung von Online-Portal / App „einfach-einreichen“ nicht möglich!

Die Beihilfestelle des Landes Rheinland-Pfalz kooperiert nicht mit dem Online-Portal/der App „einfach-einreichen“. Beihilfeanträge, die über dieses Portal/diese App beim Landesamt für Finanzen eingehen, werden daher unbearbeitet zurückgesandt.
Zur digitalen Übermittlung eines Beihilfeantrages steht ausschließlich das eBeihilfe-Verfahren zur Verfügung. Informationen hierzu finden Sie unter ebeihilfe.rlp.de.

Quelle: https://www.lff-rlp.de/startseite/aktuelles/detail/stellung-von-beihilfeantraegen-online-portal-app-einfach-einreichen

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24-Stunden-Betreuung rechtssicher gestalten

Die sogenannte 24-Stunden-Pflege zuhause durch meist osteuropäische Betreuungskräfte ist eine Alternative zur Pflege in Seniorenheimen. Sie kann allerdings Probleme bereiten, die bei der Planung bedacht und gelöst werden müssen.

Welche rechtlichen und faktischen Probleme es dabei überhaupt geben und wie eine faire und legale Betreuung erreicht werden kann, dafür haben Rudolf Herweck, der bis 2006 Leiter der altenpolitischen Abteilung im BMFSFJ war, und die Diplomökonomin Marianne Weg in dem Beitrag „24-Stunden-Pflege: Abschaffen oder neu gestalten“ Eckpunkte formuliert.

Der Beitrag ist im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) in der Ausgabe 8/2022 erschienen.

Er kann unter folgender Adresse abgerufen werden:
https://shop.bagso.de/newsletter/1030/upl/b701989378e8298bb0cfb435600dbd87.pdf

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Entgelterhöhungen im Pflegeheim ohne Zustimmung unwirksam

Mit Urteil vom 2. Mai 2022 stärkt das Kölner Landgericht die Rechte von Pflegebedürftigen: Entgelterhöhungen im Pflegeheim sind nur mit Zustimmung von Bewohnerinnen und Bewohner wirksam.

LG Köln, Aktenzeichen 15 O 350/21

Wie Ältere mit dem Ukraine-Krieg umgehen?

Die Nachrichten und Bilder vom Krieg in der Ukraine wecken bei vielen älteren Menschen Erinnerungen an traumatische Kriegserlebnisse in der eigenen Kindheit. Diese können sehr belastend sein.
Die Sendung  Lebenszeit im Deutschlandfunk behandelt am 11. März 2022 die Fragen: „Werden Ängste wieder wach? Wie Ältere mit dem Ukraine-Krieg umgehen?“.
Die Sendung dauerte rund 70 Minuten und kann auf der Webseite des Senders angehört werden.

www.deutschlandfunk.de/lebenszeit-100.html

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Das richtige Pflege- und Seniorenheim

Informationen und Checkliste

In Kooperation mit dem BIVA-Pflegeschutzbund hat die BAGSO im Dezember 2021 Informationen und eine Checkliste als Hilfestellung bei der Suche nach einem richtigen Pflege- und Seniorenheim herausgegeben.

Die Informationen und Checkliste können kostenlos als PDF-Datei ( 16 Seiten) heruntergeladen werden:

https://www.bagso.de/publikationen/checkliste/das-richtige-pflege-und-seniorenheim/

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Grauer Star: Abrechnung der Laser-OP bei Privatpatienten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen vom 14. Oktober 2021 entschieden, dass bei der Katarakt-OP ein Laserzuschlag erhoben werden kann, nicht aber eine Extra-Gebühr „Intraoperative Strahlenbehandlung“.

Was ist zu beachten?

Vor einer Katarakt-Operation sollte ein Kostenvoranschlag eingefordert und geprüft werden, welche Leistungen entsprechend den BGH-Urteilen abgerechnet werden sollen.

Zusatzkosten kann ein Augenarzt bei einer Operation am Grauen Star nur dann erheben, wenn eine individuelle Vereinbarung– etwa über die gesteigerte GOÄ-Nr. 1375 (Durchführung der Katarakt-OP)- abgeschlossen wurde. Hierzu ist eine schriftliche Zustimmung erforderlich. Dringend empfohlen wird, die Tarifbedingungen der Krankenversicherung zu prüfen oder im Zweifelsfall beim Versicherer nachzufragen, da viele Tarife keine Erstattung von Honorarvereinbarungen vorsehen.

Quelle: https://derprivatpatient.de/infothek/nachgefragt/grauer-star-warum-muessen-privatpatienten-die-laser-op-oft-extra-zahlen

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Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel im Rechtssinne

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in seinem Urteil vom 23. Dezember 2021 entschieden, dass die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel von Krankenkassen und folglich auch von der Beihilfe nicht übernommen werden müssen.

Begründet wurde dies u. a. damit, dass die Arzneimittelrichtlinien einen generellen Ausschluss von Nahrungsergänzungsmitteln vorsähen. Ferner sei in der Richtlinie keine Einzelfallprüfung vorgesehen. Ein hoher Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage rechtfertige nicht, ein Nahrungsergänzungsmittel als Arzneimittel anzuerkennen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Urteil vom 23. Dezember 2021 – L 16 KR 113/21, veröffentlicht bei www.juris.de; Vorinstanz: SG Osnabrück

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„Miteinander der Generationen – Gemeinsam Zukunft gestalten“

Dieses Motto wurde für die diesjährige Demografiewoche vom 8. bis 15. November 2021 ausgewählt. Die Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen der Verbraucherzentrale beteiligt sich mit Web-Seminaren und Telefonaktionen.

Auf der Homepage der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz finden sich zu den unterschiedlichen Themenbereichen eines barrierefreien Bauens und Wohnens wichtige Informationen und Tipps.

Folgende Themenbereiche sind beispielhaft aufgeführt:

  • Fördermittel für barrierefreies Bauen und Wohnen
  • Für Wohnraumanpassung können Pflegebedürftige, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, Zuschüsse beantragen.
  • Wohnberatungsstellen vor Ort beraten über Möglichkeiten zur Wohnungsanpassung und Finanzierung.
  • Neben den Zuschüssen der Pflegekassen können für pflegebedürftige Menschen unterschiedliche Baudarlehen beantragt werden.
     
  • Komfortabel und barrierefrei im Badezimmer
  • Mehr Platz im Bad gewinnen, um Bewegungsflächen vor WC, Waschtisch und Dusche zu erhalten.
  • Höhenverstellbare Badelemente sind für Groß und Klein nutzbar.
  • Bodenbeläge mit Rutschhemmung verringern die Unfallgefahr.
     
  • Digitale Assistenzsysteme: Was können digitale Helfer für Senioren?
     
  • Lichtsteuerung, automatische Fenster und clevere Suchhilfen machen den Alltag bequemer.
  • Smarte Uhren und intelligente Tablettenspender helfen, die Gesundheit zu erhalten.
  • Seniorenhandys, Smartphones und Videotelefonie erleichtern die Kommunikation.

https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/barrierefreiheit

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Beurlaubung für Pflege von Angehörigen

Am 3. November 2021 ist die Fünfzehnte Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung (UrlVO) vom 28. Oktober 2021 (GVBl. S. 575) verkündet worden.

Mit der Verordnungsänderung wurde die Regelung des § 31 a Abs. 2 UrlVO, wonach Beamtinnen und Beamte bis zu 20 Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung dem Dienst fernbleiben können, um im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Pflege von Angehörigen kurzfristig zu Hause sicherzustellen, rückwirkend vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

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Beihilfe

Direktabrechnung - Krankenhaus

Um bei stationären Krankenhausaufenthalten für beihilfeberechtigte Personen sowie berücksichtigungsfähige Angehörigen eine Entlastung zu schaffen, bietet das Landesamt für Finanzen über das Direktabrechnungsverfahren die Möglichkeit, dass die Beihilfe direkt an das Krankenhaus überwiesen wird. Dies hat den Vorteil, dass Sie sich nicht mehr um die Begleichung des auf die Beihilfe entfallenden Teils der regelmäßig kostenintensiven Rechnungen kümmern müssen. Des Weiteren klären wir mit dem Krankenhaus im Rahmen der Beihilfenfestsetzung abrechnungsrelevante Fragen zur Rechnung, was ebenfalls zu einer Erleichterung führt.

Für die Direktabrechnung ist ein entsprechender Antrag auf Beihilfe mittels Direktabrechnung von Ihnen sowie die Bereitschaft des Krankenhauses, direkt mit der Beihilfestelle abzurechnen, notwendig.

Weitere Informationen in Textform und Video:https://www.lff-rlp.de/fachliche-themen/beihilfe/direktabrechnung-krankenhaus_ft

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Corona-Zuschlag in der Pflegeversicherung

Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 wird ein befristeter Zuschlag auf den monatlichen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung erhoben. Die Höhe des Zuschlags wird im einstelligen Euro-Bereich liegen.

Der Gesetzgeber hat einen befristeten Corona-Zuschlag eingeführt, um die gesetzlich vorgeschriebenen Mehrausgaben der Pflegeversicherung zur Bewältigung der Corona-Pandemie zu finanzieren. Nach dem Ausbruch der Pandemie waren die Pflegebedürftigen und Pflegeeinrichtungen besonders gefährdet und belastet. Um die Versorgung dennoch zu sichern, hat der Gesetzgeber einen Rettungsschirm für die Pflege eingeführt. Finanziert werden damit außerordentliche Aufwendungen der Einrichtungen.

https://www.pkv.de/wissen/beitraege/corona-zuschlag-in-der-pflegeversicherung-2022

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Palliative Versorgung

Die Private Krankenversicherung übernimmt die Kosten sämtlicher Formen der Palliativversorgung und der Hospizleistungen für alle Privatpatienten.

Finanzierung ambulanter Hospizdienste

Ambulante Hospiz­dienste (AAPV) nehmen eine wichtige Aufgabe wahr: Sie leisten Sterbebegleitung von Pati­enten, die keiner Behandlung in einem Krankenhaus oder stationärem Hospiz bedürfen. Diese Aufgabe wird von ent­sprechend ausgebildeten Fachkräften und ehrenamtlichen Helfern wahrge­nommen, die dazu qualifiziert und wei­tergebildet werden.

Um Schwerstkranken und sterbenden Menschen diese Möglichkeit zu schaffen, fördert die PKV über 600 ambulante Hospizdienste mit mittlerweile mit über neun Millionen Euro pro Jahr. Damit ist die Summe seit Förderbeginn um mehr als das Doppelte gewachsen.

Wie läuft die Förderung der Hospizdienste in der Praxis ab?

Die ambulanten Hospizdienste erhalten eine pauschale Förderung – und keine Vergütung – für jeden begleiteten Patienten. Grundlage dafür ist das Sozialgesetzbuch V (SGB V). Demnach erhalten Dienste, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie etwa die Zusammenarbeit mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten oder Ärzten, eine Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Das SGB V findet jedoch nur bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anwendung. Deswegen wurde 2015 durch einen Vertrag zwischen dem PKV-Verband und den Hospizverbänden auf Bundesebene eine Grundlage geschaffen, die eine Beteiligung der PKV an der Förderung der ambulanten Hospizdienste regelt.

Voraussetzung für die finanzielle Beteiligung durch die PKV ist, dass die ambulanten Hospizdienste eine Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen erhalten und im Jahr vor der Antragstellung mindestens einen Privatversicherten begleitet haben. Liegt beides vor, übernimmt der PKV-Verband 10 Prozent des Förderbetrages für den Dienst, 90 Prozent tragen die gesetzlichen Kassen. Diese Aufteilung entspricht in etwa dem Anteil der Privatversicherten an der Gesamtbevölkerung.

Das Geld kann vom Hospizdienst direkt beim PKV-Verband beantragt werden. Der Hospizdienst schickt seinen Antrag mit dem Förderbescheid der gesetzlichen Krankenkassen an den PKV-Verband. Dazu hat der mindestens vier Monate Zeit; spätestens zum 31. Oktober eines Jahres soll der Antrag bei der PKV eingegangen sein. Wenn sich die Ausstellung des Förderbescheides durch die GKV verzögern sollte, verlängert die PKV ihre Antragsfrist entsprechend.

Zu allen Fragen rund um die Beantragung der Förderung geben die nachfolgend aufgeführten Dachverbände der jeweiligen Hospizdienste gerne Auskunft. Auf diesen Webseiten finden Sie auch die aktuellen Antragsformulare im Download.

PKV und spezialisierte stationäre Hospize

Für die Versorgung von schwer- und todkranken Patienten in dafür spezialisierten stationären Hospizen erbringt die Private Krankenversicherung Leistungen nach den üblichen Erstattungsregelungen. Damit wird dem besonderen Bedürfnis von Patienten auch in ihrer letzten Lebensphase Rechnung getragen. Besondere Regelungen gelten für die Versorgung von schwerkranken Kindern, die häufig auch mehrfach in einen stationären Hospiz betreut werden. Auch hier erbringt die Private Krankenversicherung die entsprechenden Leistungen.

PKV und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung

In besonders schweren Fällen stößt die allgemeine Form der ambulanten Palliativversorgung an ihre Grenzen, selbst wenn eine stationäre Behandlung des Patienten nicht notwendig ist. Aus diesem Grund wurde seit dem Jahr 2007 die Versorgung mit der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) aufgebaut. Aufgrund der hohen Anforderungen erfüllen diese Aufgabe spezielle SAPV-Teams, die aus Ärzten und Pflegekräften mit besonderer Qualifikation im Bereich der Palliativmedizin bestehen. Diese Teams haben den Fokus darauf, eine optimale Zusammenarbeit aller zu erreichen, die an der palliativen Versorgung des Patienten beteiligt sind. In welchem Umfang sich das SAPV-Team um den Patienten kümmert, wird bedarfsgerecht je Einzelfall entschieden.

Seit 2007 ist der Anspruch von gesetzlich Versicherten auf SAPV im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), der rechtlichen Grundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), verankert. Daher sind auch erst in PKV-Tarifen, die nach 2007 eingeführt wurden, die SAPV in der Regel konkret als Versicherungsleistung genannt. Dies gilt auch für den brancheneinheitlichen Basistarif und den Notlagentarif

Abrechnung von Palliativleistungen in der PKV

In Deutschland ist die Finanzierung bei den verschiedenen Formen der Palliativversorgung und den Hospizleistungen unterschiedlich geregelt. Leistungen einer Allgemeinen ambulanten Palliativversorgung können über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Da es dabei keine Budgetgrenzen gibt, ist die Erstattung durch die PKV in diesem Bereich umfänglicher als in der GKV.  Im Zusammenspiel mit der Beihilfe gilt zudem: Der PKV-Verband übernimmt als Förderer gegenüber dem Hospizdienst den Anteil der Förderung, der auf die Beihilfe entfällt.

Die Palliativmedizin bei stationärer Krankenhausbehandlung wird über das reguläre Fallpauschalensystem abgerechnet und ist damit auch Bestandteil der PKV-Leistungen. Kosten der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) werden unabhängig von der Vertragssituation regelmäßig erstattet. Ärztliche Leistungen im Rahmen der SAPV können nicht gesondert nach GOÄ abgerechnet werden.

https://www.pkv.de/wissen/versorgung/palliative-versorgung

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Unterstützung für Pflegebedürftige während der Corona-Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber befristet Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zur familiären Entlastung und Unterstützung gewährt. Wesentliche Änderungen sind:

  1. Bei einer plötzlich eintretenden Pflegesituation wird die Freistellung für die Angehörigen von 10 auf 20 Tage erhöht. Diese 20 Tage sind auch teilbar, etwa zwischen Geschwistern. Für das Pflegeunterstützungsgeld - auf Antrag 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts von der Pflegekasse – gilt also die maximale Dauer von 20 Tagen. Die Regel war zunächst befristet bis zum 30.09.2021, ist aber jetzt verlängert worden bis zum 31.12.2021.

  2. Der Entlastungsbetrag im Pflegegrad I von 125 € kann zwar angespart werden, verfällt jedoch bis zum 30.6. des Folgejahres. Hier ist die Ansparphase um drei Monate verlängert worden bis zum 30.09.2021. Das Geld kann auch für haushaltsnahe Dienstleistungen und Nachbarschaftshilfeeingesetzt werden, sofern Corona bedingt ein Erfordernis dargelegt wird, etwa Hilfe beim Einkaufen.

  3. Der Betrag für die Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege, der normalerweise bei 1612 € liegt, wird befristet um 50% angehoben auf 2.418 €. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch genommen wird.

  4. Es gibt diverse Erleichterungen bei der Inanspruchnahme von Familien- und Pflegezeit: Die Mindest-Wochenarbeitszeit (15 Wstd.) kann für einen Monat unterschritten werden, bereits „angebrochene“ Familien-Pflegezeit kann nach Unterbrechung fortgesetzt werden und die Vorankündigungsfristen beim Arbeitgeber werden auf 10 Tage verkürzt. Die Zahlung für Hilfsmittel – bisher monatlich 40 € - ist bis zum 31.12.2021 auf 60 € pro Monat angehoben worden

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Grippeimpfung für Senioren

Personen ab 60 Jahren empfiehlt die STIKO eine Influenza-Impfung empfohlen und mahnt an, dass die Impfquoten seit Jahren zu niedrig seien.

Die STIKO empfiehlt Personen ab 60 Jahren einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff u. a. mit folgender Begründung:
Mit zunehmendem Alter nimmt die Leistungsfähigkeit des Immunsystems ab, sodass Infektionen häufiger schwer verlaufen. Ältere Menschen haben außerdem ein erhöhtes Risiko aufgrund einer Komplikation im Krankenhaus behandelt werden zu müssen. Die meisten Todesfälle durch Influenza betreffen diese Altersgruppe. Die reduzierte Immunantwort älterer Menschen führt dazu, dass die Impfung weniger wirksam sein kann als bei jüngeren Erwachsenen.

Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen/Influenza/Hochdosis-Impfstoffe/FAQ_Uebersicht.html

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Regelungen zur Anschaffung von Hörgeräten

Urteil zum Anspruch auf teurere Hörgeräte bestätigt

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat den Versorgungsanspruch eines schwerhörigen Klägers mit Hörgeräten außerhalb der Festbetragsgruppe bestätigt. Denn beim Ausgleich einer Schwerhörigkeit sei der Versorgungsanspruch nicht auf das möglichst störungsfreie Verstehen von Sprache beschränkt, so das Gericht. Zum Hören gehören auch das räumliche Erkennen von Geräuschen und ein möglichst unverzerrtes Klangbild. Biete das getestete Hörgerät relevante Gebrauchsvorteile gegenüber anderen getesteten Geräten, indem es ein besseres Hörverstehen in unterschiedlichen Hörsituationen ermögliche, so habe der Versicherte Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät außerhalb der Festbetragsgruppe.

Welche Faktoren noch eine Rolle gespielt haben, kann aus dem Urteil mit dem Aktenzeichen L 1 KR 325/19 ersehen werden:

https://www.rehadat-recht.de/suche/index.html?reloaded&q=L+1+KR+325%2F19&sort=score+desc&page=1&mode=detail

Eine Sammlung mit weiteren Urteilen zum Thema Hörgeräte, die auch sehr aussagekräftige Rechtsprechungen beinhaltet, finden sich unter folgendem Link:

https://www.rehadat-recht.de/rechtsprechung/aktuelles/?recFilterQuery=h%C3%B6rger%C3%A4t

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