10.09.2023

Strafverfahren kann nicht die Antwort auf fürsorgliches Eingreifen einer Lehrerin sein

Verband Reale Bildung (VRB) fordert Gesetzesanpassung

Wenn Lehrkräfte ein Foto oder Video mit kinderpornografischem Material in Schülergruppen finden und davon zum Beweis ein Screenshot machen, wird dies gemäß § 184 b Abs. 3 StGB als Erwerb und Besitz kinderporno-grafischer Inhalte bewertet. Wenn sie darüber hinaus die betroffenen Eltern informieren und das Foto oder Video an diese versenden, gilt dies strafrechtlich als Verbreitung von Kinderpornografie. Für Lehrkräfte hat dies im Falle einer Strafverfolgung weitreichende Konsequenzen. Denn selbst eine auf Bewährung ausgesprochene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr hat zwangsläufig die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge. Der Paragraf 24 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz gibt keinen anderen Spielraum.  

 

Der Verband Reale Bildung (VRB) hat sich mit Schreiben seines Landesvorsitzenden Timo Lichtenthäler an Volker Wissing, den FDP-Landesvorsitzenden Rheinland-Pfalz und Bundesminister für Digitales und Verkehr, gewandt. Der VRB fordert, der Bundesminister möge sich in Berlin im Austausch mit seinem Ministerkollegen, Justizminister Marco Buschmann, und auch innerhalb des Bundeskabinetts für eine Änderung des Strafrechts zur Kinderpornografie einsetzen, sodass auch für Lehrkräfte oder Eltern eine juristische Möglichkeit besteht, von einer Bestrafung abzusehen. Die Forderung des VRB hat einen aktuellen Hintergrund.

 

Anlass des Schreibens des VRB ist ein Strafverfahren gegen eine Lehrerin aus dem Westerwald, die in ihrem pädagogischen Handeln einer Schülerin in einer persönlichen Notlage helfen wollte. Ein intimes Video der Schülerin, das im Rahmen von Sexting-Handlungen entstanden sein muss, wurde in der Schülerschaft geteilt. Die Lehrerin hatte sich das Video von einer anderen Schülerin besorgt, um es dann an die Mutter weiterzuleiten mit dem Rat, sich an die Polizei zu wenden. Bei dieser pädagogischen Intervention und Einflussnahme war ihr die Rechtslage nicht bewusst. Ihr ging es um das Wohl der Schülerin und um eine schnelle Lösung des Problems innerhalb der Schulgemeinschaft. Gemäß § 184 b Abs. 3 StGB hat ihr pädagogisches Handeln jedoch ein Strafverfahren ausgelöst, das gravierende Folgen für sie mit sich bringen wird.

 

Herbert Mertin, Justizminister in RLP, hat vor einigen Tagen die konkrete Gesetzeslage als Missstand bezeichnet und öffentlich bekundet, dass er schwer verstehen könne, dass der oben dargestellte Fall ein Verbrechen sei. Die Lehrerin habe genau das getan, was Eltern von der Schule erwarteten, nämlich die  Pflege einer vertrauensvollen Zusammenarbeit.

 

„Wenn die Landesregierungen von den Lehrerinnen und Lehrern neben der Präventionsarbeit bei möglichen Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen erwarten, dass sie die Augen offenhalten, die Kinder unterstützen und ihnen einen vertraulichen Schutzraum bieten sollen, dann ist die jetzige Gesetzeslage nicht förderlich. Ein Strafverfahren kann nicht die Antwort auf fürsorgliches Eingreifen sein“, so Verbandschef Lichtenthäler in seinem Schreiben an Minister Wissing, das auf der VRB-Homepage in der vollständigen Fassung einsehbar ist. 

 

Kommunikation Presse und Medien: Bernd Karst, Grolsheimer Weg 5, 55411 Bingen, Tel.: 06721/994999, mobil: 0177-5541102, bernd.karst(at)vrb-rlp.de , Internet: www.vrb-rlp.de

 

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